Für jeden Beruf existiert eine Ausbildungsordnung, die auch Grundlage für den Ausbildungsplan des Betriebs ist. Dort steht genau drin, was ein Auszubildender zu welchem Zeitpunkt lernen soll. Um dies auch bei Prüfungen belegen zu können, muss das Berichtsheft geführt werden. Auszubildende haben das Recht, das in ihrer Arbeitszeit zu erledigen. Zudem müssen den Auszubildenden im Betrieb Fachleute zur Seite stehen. Das heißt, ausbilden darf nur, wer dazu fachlich geeignet ist, etwa der Meister im Handwerksbetrieb. Der Ausbilder oder die beauftragte Person muss aber auch persönlich geeignet sein und die notwendigen pädagogischen Fähigkeiten
besitzen.
Ein Auszubildender muss die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen. Diese Tätigkeiten dürfen dabei nicht das Können oder die körperlichen Kräfte des Auszubildenden übersteigen und müssen immer dem Ausbildungsziel dienen. Gerade zu Ausbildungsbeginn dürfen dabei auch Fehler passieren. Entsteht dabei ein Schaden, kann der Chef den Auszubildenden nur unter bestimmten Umständen haftbar machen. Und zwar nur, wenn er grob fahrlässig handelt, das heißt, wenn er leichtfertig offensichtliche Sorgfaltspflichten missachtet, etwa indem er alkoholisiert arbeitet. Das gilt auch für Werkzeuge, Material und Maschinen. Deshalb sollten Auszubildende mit allen Geräten vorsichtig und pfleglich umgehen.
Die Probezeit dauert ein bis maximal sechs Monate. Während der Probezeit können sowohl der Auszubildende als auch der Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Auszubildende können kündigen oder einen Aufhebungsvertrag vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Unternehmen fortsetzen. Sie sollten aber erst dann kündigen, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt. Wenn der Arbeitgeber mit ihrem Weggang nicht einverstanden ist, brauchen Auszubildende einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung.
Ausbilder müssen Auszubildende entsprechend des Ausbildungsrahmenplans und des betrieblichen Ausbildungsplans aktiv ausbilden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Auszubildenden das Ausbildungsziel in der dafür vorgesehenen Zeit erreichen können. Ausbildungsfremde Arbeiten wie andauerndes Putzen oder endlose Routinetätigkeiten haben in der Ausbildung nichts zu suchen und stellen nach Paragraf 102 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Die IG Metall rät: Wer nicht richtig ausgebildet wird, sollte sich unbedingt wehren, da sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann.
Überstunden sind in der Ausbildung nicht vorgesehen. Auszubildende erlernen in erster Linie ihren Beruf - und dazu reicht die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit aus. Wenn sie Überstunden machen, muss sich der Betrieb an die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes halten. Der Ausbildungsbetrieb muss alle Überstunden der oder dem Auszubildenden mit entsprechendem Zuschlag vergüten oder in Freizeit ausgleichen.
Im Ausbildungsvertrag steht, wie viel Urlaub es pro Jahr gibt. Die IG Metall-Tarifverträge sehen 30 Tage Urlaub vor. Der Jahresurlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, davon muss der Arbeitgeber mindestens zwei Wochen am Stück gewähren. Die IG Metall rät, den Urlaubsantrag frühzeitig schriftlich zu stellen. Darauf muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats reagieren.
Die Ausbildungsvergütung ist in der Regel in Tarifverträgen vereinbart. Wie hoch sie in den einzelnen IG Metall-Branchen ist, darüber gibt das IG Metall-Tarifinfo einen Überblick. Ist der Betrieb nicht tarifgebunden, muss die Vergütung angemessen sein. Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden, gilt nun die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.
Wenn das Geld nicht reicht, können Auszubildende bei der Arbeitsagentur eine Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Eltern von Auszubildenden unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange sie in der Ausbildung sind. Wenn Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnen und den Eltern keine Kosten entstehen, müssen sie ihren Kindern das Kindergeld auszahlen.
Seit 2012 haben Ausgelernte einen tariflichen Anspruch auf die unbefristete Übernahme nach der Ausbildung. Diese setzte die IG Metall in der Metall- und Elektrobranche, in der Eisen- und Stahlindustrie, in der Holz- und Kunststoffbranche sowie in vielen Handwerksbereichen durch. In Betrieben, in denen diese Tarifverträge gelten, haben Auszubildende, die IG Metall-Mitglied sind, Anspruch auf eine unbefristete Übernahme. Der Betriebsrat kann hier auch gemeinsam mit dem Arbeitgeber den Personalbedarf feststellen und planen, wie viele Ausgelernte in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Wenn nach dieser Personalbedarfsplanung feststeht, dass eine unbefristete Übernahme möglich ist, besteht ein Anspruch darauf. Auch wenn der Betrieb über Bedarf ausbildet, haben Ausgelernte einen Anspruch darauf, mindestens für ein Jahr beschäftigt zu werden - es sei denn, Betriebsrat und Arbeitgeber haben dazu etwas anderes vereinbart.
Mit einer Abmahnung zeigt der Arbeitgeber dem Auszubildenden die gelbe Karte. Unter Umständen droht er mit Kündigung, falls der Auszubildende nochmal gegen die Spielregeln verstößt. Eine Abmahnung in der Personalakte kann auch Auswirkungen auf die Übernahme nach der Ausbildung haben. Einer Kündigung müssen mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen. Die IG Metall rät, den Inhalt der Abmahnung genau zu prüfen und eine Gegendarstellung zu verfassen, falls sie unberechtigt ist. Auf alle Fälle ist es anzuraten, den Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die IG Metall einschalten.
Die JAV vertritt alle Auszubildenden im Betrieb. Sie achtet darauf, dass der Arbeitgeber alle Gesetze, Vorschriften und Tarifverträge, die die Auszubildenden betreffen, einhält. Die JAV kümmert sich auch um Probleme der Auszubildenden, erarbeitet Lösungen und beantragt Maßnahmen, die die Ausbildung verbessern.
Alle zwei Jahre wird die JAV neu gewählt. Die nächsten Wahlen finden im Herbst 2022 statt. Wer eine JAV im Betrieb gründen will, meldet sich bei seiner IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort.
Grundsätzlich gilt bei allen Fragen rund um die Ausbildung: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), der Betriebsrat und die IG Metall helfen kompetent und auch gerne weiter. Davon sollten sich Auszubildende gleich am Anfang überzeugen und eine Mitgliedschaft in der IG Metall erwägen.