Was ist eigentlich ein Betriebsrat?
Die betriebliche Interessenvertretung der abhängig Beschäftigten wurde bereits 1920 mit dem Betriebsrätegesetz in der Weimarer Republik gesetzlich verankert. 1952 beschloss der Bundestag gegen den Willen der Gewerkschaften das Betriebsverfassungsgesetz. Wesentliche Mitbestimmungsrechte erhielt der Betriebsrat erst 1972 mit der Veränderung des Gesetzes.
Der Betriebsrat wird in demokratischer geheimer Wahl für max. 4 Jahre gewählt und ist nur den Beschäftigten gegenüber rechenschaftspflichtig. Er setzt sich bei mehr als 21 Beschäftigten aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Alle zu treffenden Entscheidungen im Betriebsrat können nur mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen werden.
Welche Einflußmöglichkeiten hat ein Betriebsrat?
Viele Arbeitnehmer kennen das: Ohne Vorankündigung werden Überstunden angeordnet. Alle privaten Termine und Verabredungen geraten durcheinander. Sich dagegen zu wehren ist oft schwer.
Besser mit Betriebsrat: Er bestimmt mit über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausenzeiten, Überstunden, Kurzarbeit, Bereitschaftsdienst, Teilzeit und Gleitzeit sowie Aufstellung von Urlaubsplänen. So wird Freizeit wieder planbar.
Die Sicherung der Arbeitsplätze ist eine der wichtigsten Betriebsratsaufgaben. Er ist vom Arbeitgeber über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
Durch einen Betriebsrat wird der Sachverstand der Beschäftigten berücksichtigt und der Willkür unternehmerischer Entscheidungen werden Grenzen gesetzt.
"Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam", heißt es im Gesetz. Der Betriebsrat kann Alternativen zu Entlassungen verhandeln, und unter bestimmten Voraussetzungen einen Sozialplan erzwingen.
Ob es um die Eingruppierung bei der Einstellung geht, um Versetzung oder Beförderung: Der Betriebsrat bestimmt in diesen Fällen ab 21 Beschäftigte mit.
Wie kommen wir zu einem Betriebsrat?
Betriebsräte wählen ist einfacher geworden.
In Betrieben bis 50 Beschäftigte gilt das vereinfachte Wahlverfahren. Dies verkürzt das "Wahlprozedere" deutlich und ist obendrauf noch preiswerter für den Betrieb. Mit Zustimmung des Arbeitgebers dürfen auch alle Betriebe von 51 bis 100 Beschäftigten auf diese Weise wählen.
Die Betriebsräte in Betrieben mit mehr als 101 Beschäftigten unterliegen dem "normalen Wahlverfahren".
Belegschaften in Niederlassungen unter 5 Beschäftigte wählen automatisch beim Hauptbetrieb mit.
Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlvorstand zu bestellen oder zu wählen. Entweder wird dieser vom alten Betriebsrat, bei einem Unternehmen vom Gesamtbetriebsrat oder in einer Wahlversammlung gewählt. Die Wahl des Betriebsrates und die gewählten Betriebsratsmitglieder sowie die Initiatoren der Wahl sind gesetzlich geschützt.
Es ist aber gut, sich Rat zu holen. Die IG Metall kennt sich aus.
Deshalb empfehlen wir: Wählt einen Betriebsrat, aber nicht im Alleingang, damit es keine Pannen gibt.
Wendet Euch an uns! Telefon: 0471/92203-0
oder per e-mail: weser-elbe@igmetall.de
Das Wahlverfahren
Betriebsrat...
Habt ihr keinen, wählt euch einen!
Seit August 2001 gilt das novellierte Betriebsverfassungsgesetz. In allen Handwerks-, Klein- und Mittelbetrieben mit fünf bis fünfzig Arbeitnehmern gilt durch die Entbürokratisierung der Wahlvorschrift ein neu eingeführtes vereinfachtes Wahlverfahren, dadurch haben sich die Voraussetzungen zur Bildung von Betriebsräten erheblich verbessert. Erfahrene Kolleginnen und Kollegen der Verwaltungsstelle Bremerhaven helfen bei der Vorbereitung der Wahl, der Aufstellung der Kandidaten, vermitteln Gespräche mit dem Firmeninhaber, wenn notwendig.
Was ist zu tun, wenn Ihr noch keinen Betriebsrat habt:
Betriebsratswahl in drei Schritten (vereinfachtes Wahlverfahren)
1. Schritt: Gespräche führen mit den Kolleginnen und Kollegen am Arbeitsplatz, Kontakt mit der IG Metall aufnehmen. Wir kommen auch zu Euch! Oder vereinbaren einen Gesprächstermin in einer nahe gelegenen Gaststätte!
2. Schritt: Zusammen mit der IG Metall die Betriebsratsgründung sorgfältig vorbereiten. Die IG Metall lädt dann zur ersten Wahlversammlung ein, wo der Wahlvorstand gewählt wird, der zuständig ist für die Durchführung der Betriebsratswahl.
3. Schritt: Eine Woche später wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl auf der zweiten Wahlversammlung gewählt.
Diese kurze Frist soll verhindern, dass Arbeitgeber die Wahl vereiteln, indem sie Druck auf die Beschäftigten bzw. Kandidaten ausüben. Eine Behinderung der Wahl ist gesetzlich verboten. Wahlvorstand und Kandidaten haben einen besonderen Kündigungsschutz.
In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Beschäftigten können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.