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Erklärungen zum gewerkschaftlichen Arbeitskampf
Streik und Aussperrung

Ohne das Recht auf Streik wären Tarifverhandlungen nur ein kollektives Betteln!

Streik ist gelebte Demokratie und kein nationales Unglück



Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben den Beschäftigten das Recht eingeräumt, sich in Koalitionen zusammenzuschließen (Grundgesetz Artikel 9 Absatz 3). Das bedeutet, dass die Beschäftigten sich mit Streik gegen Unternehmerwillkür wehren können. Das Streikrecht ist damit ein garantiertes Grundrecht für alle abhängig Beschäftigten.

Zum Streik kommt es erst, wenn alle Verhandlungen mit den Arbeitgebern gescheitert sind. Dann erfolgt unter allen beteiligten Arbeitnehmern eine Urabstimmung.

Die IG Metall Mitglieder sind in der Vergangenheit nie leichtfertig mit ihrem Streikrecht umgegangen. Ein europäischer Vergleich zeigt, dass im Durchschnitt von 1990 bis 2000 in Deutschland nur 11 Arbeitstage je 1000 Beschäftigten durch Streik oder Aussperrung verloren gingen.

In den meisten wichtigen Industriestaaten wurde dagegn viel länger die Arbeit niedergelegt.

In Ländern, die kein Streikrecht haben, werden die demokratischen und sozialen Menschenrechte dagegen mit Füßen getreten.

Wenn die Mitglieder der IG Metall in der Vergangenheit einen Arbeitskampf geführt haben, dann ging es Ihnen um sehr wichtige Verbesserungen im Arbeitsleben.

  • So wurde u.a. 1957 in Schleswig-Holstein mit 16 Wochen Streik die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durchgesetzt.
  • 1984 haben wir kürzere Arbeitszeiten erstreikt, ohne die es heute noch mehr Arbeitslose geben würde.
  • 1993 streikten die Metallerinnen und Metaller in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern für die Verteidigung der Stufentarifverträge.
  • 1995 hat erst ein zweiwöchiger Streik in Bayern eine akzeptable Lohn- und Gehaltserhöhung durchgesetzt.


1. Streik ist demokratisch.
2. Streik ist ein Grundrecht - Aussperrung nicht!
3. Streik hat stets sozialen Fortschritt gebracht!

 

 

Wenn Goliath David mit einem Knüppel angreift, gibt es keine Waffengleichheit!


Streik ist Bürgerrecht.
Aussperrung ist Machtmissbrauch!


Die Unternehmer besitzen die Macht. Während die Beschäftigten nur ihre Arbeitskraft besitzen, haben Unternehmer nicht nur die Produktionsmittel, sondern oft auch ein Millionenvermögen. In einer Zeit, wo Geld und Besitz die Welt regiert, haben sie damit die Macht.

Mit der Aussperrung können die Unternehmer zusätzlich Macht auf Menschen ausüben, deren Existenz und Arbeitsbedingungen von Löhnen und Gehältern abhängig sind. Damit verstoßen die Unternehmer gegen den Geist des Grundgesetzes, das die Unantastbarkeit der Menschenwürde garantiert. Was würden die Unternehmer dazu sagen, wenn ein Arbeitskampf so geführt werden könnte, dass die Beschäftigten "ihre" Unternehmer vor die Tür setzen dürften?

Wer bei Streik und Aussperrung von "Waffengleichheit" redet, vergisst, das sich in dieser Auseinandersetzung der Zwerg David und der Riese Goliath gegenüberstehen.

In der Vergangenheit haben die Unternehmer häufig extrem ausgesperrt. So standen in der Tarifrunde 1984 170.000 "heiß" Ausgesperrten nur 57.500 Streikende gegenüber. Was das in einem Arbeitskampf für die streikführende Gewerkschaft bedeutet, ist jedem und jeder klar: Die Kosten für die Streikführung schnellen nach oben, so dass der Druck auf die Gewerkschaft wächst, schnell ein Ergebnis zu akzeptieren. Deshalb ist die Aussperrung auch in vielen europäischen Ländern verboten oder ohne Wirkung, da der Arbeitgeber das Entgelt weiter bezahlen muss (so z.B. in Italien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Österreich - in Belgien haben die Beschäftigten Anspruch auf Arbeitslosengeld).

Leider ist in Deutschland die Aussperrung in gewissem rechtlichem Rahmen als ein Beschluss des Arbeitgeberverbandes erlaubt ("heiße" Aussperrung). Auch wenn die Arbeitgeber im bayrischen Streik 1995 nicht zur "heißen" Aussperrung gegriffen haben, ist das zukünftig nicht auszuschließen. Dafür sprechen folgende Hinweise:
Drei Monate nach dem Arbeitskampf wurde im Handelsblatt (28.6.1995) ein Beschluss des Präsidiums der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände bekannt. Nach Auffassung des BDA-Präsidiums sollten bei zukünftigen Arbeitskämpfen im jeweiligen Kampfgebiet gezielt diejenigen Betriebe "heiß" ausgesperrt werden, die enge Zulieferbeziehungen ausweisen, um damit bundesweit "kalte" Aussperrmaßnahmen zu provozieren.

Damit geht es ihnen auch darum, den Mitgliedern der IG Metall deutlich zu machen, wer hier in diesem Land das Sagen hat: Die Unternehmer. Dagegen müssen wir Widerstand leisten. Würden sie sich durchsetzen, könnten wir unsere Demokratie zu Grabe tragen.
 

 

Mit der "heißen" Aussperrung können die Unternehmer die "kalte" Aussperrung ausweiten.

 

"Heiße" Aussperrung,
"kalte" Aussperrung - was ist das?


In der politischen Auseinandersetzung um Aussperrung müssen zwei Formen unterschieden werden:

1. "Heiße" Aussperrung
2. "Kalte" Aussperrung

Der "heißen" Aussperrung geht ein Beschluss des jeweiligen Arbeitgeberverbandes voraus.

In Betrieben, die nicht von der Gewerkschaft im Kampfgebiet bestreikt werden, lassen die Arbeitgeber ihre Beschäftigten nicht mehr in den Betrieb. Meistens verbarrikadieren sie das Betriebstor. Die Beschäftigten haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Lohn- und Gehaltszahlung. Die IG Metall zahlt den von Aussperrung betroffenen IG Metall-Mitgliedern eine Unterstützungsleistung in Höhe der Streikunterstützung.

Die "kalte" Aussperrung hängt mit der Fernwirkung von Arbeitskämpfen zusammen. Wenn in einem Abnehmer- oder Zulieferbetrieb eines bestreikten oder ausgesperrten Betriebes wegen Materialmangel oder Nichtabnahme des gelieferten Materials nicht mehr weiter gearbeitet werden kann, muss für die dort Beschäftigten Kurzarbeit angemeldet werden. Aufgrund des - nach Meinung der IG Metall - verfassungswidrigen § 160 SGB III erhalten die Beschäftigten in dieser Form der arbeitskampfbedingten Kurzarbeit kein Kurzarbeitergeld. Denn seit der Änderung des § 116 AFG (später § 146 SGB III, heute § 160 SGB III) ist es den Arbeitsämtern verwehrt, Kurzarbeitergeld zu zahlen, wenn außerhalb des räumlichen, aber innerhalb des gleichen fachlichen Geltungsbereiches des umkämpften Tarifvertrages eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang annähernd gleich ist.

Durch diese gesetzliche Änderung ist den Unternehmern - nehmen dem Machtmittel der "heißen"-Aussperrung - eine zusätzliche Waffe im Arbeitskampf an die Hand gegeben worden: Nämlich die kalte Aussperrung. Das hat bereits der Arbeitskampf 1984 gezeigt. Damals funktionierte dieser zusätzliche Machtmissbrauch so: In Nordwürttemberg-Nordbaden wurden alle Beschäftigten von Firmen mit über 2.000 ArbeitnehmerInnen ausgesperrt. Weil diese Betriebe dann nicht mehr liefern konnten, hatten Unternehmen außerhalb des Kampfgebietes keine Zulieferteile und konnten nicht mehr produzieren. 372.000 Beschäftigte wurden "kalt" ausgesperrt.



1. Durch die Änderung des § 116 AFG (später § 146 SGB III, heute § 160 SGB III) erhalten "kalt" Ausgesperrte kein Kurzarbeitergeld.
2. Die Unternehmer können mit der "heißen" Aussperrung "kalte" Aussperrung gezielt erzeugen.
 


Unternehmertricks bei der "kalten" Aussperrung

"Kalte" Aussperrung ist keine technische oder wirtschaftliche Zwangsläufigkeit. Im Arbeitskampf 1984 wurde sie bewusst von den Arbeitgebern gesteuert. So teilte z.B. BMW aus Bayern seinem Getriebezulieferer Getrag (Ludwigsburg) mit, dass er nicht mehr zu liefern brauchte. Die Geschäftsleitung von Getrag schrieb "ihrem" Betriebsrat, dass BMW nichts mehr abnehme und deshalb nicht mehr produziert werden könne. BMW teilte wiederum dem Betriebsrat mit, dass Getrag nicht mehr liefere und deshalb kein auto mehr hergestellt werden könne. Solche oder ähnliche Fälle waren 1984 gang und gäbe: So wurde vorhandenes Material vor den Beschäftigten versteckt, Lieferungen abbestellt oder schlichtweg - wider besseren Wissens - von den Unternehmen behauptet, dass keine Produkte mehr abgenommen würden.


1. Mit gegenseitigen Lieferstopps können die Arbeitgeber Hunderttausende "kalt" aussperren.
2. Mit der "heißen" Aussperrung kann Gesamtmetall die "kalte" Aussperrung massenhaft erzeugen.
 

 

Warum die IG Metall bei "kalter" Aussperrungnicht zahlen kann

Die IG Metall zahlt bei Streik und "heißer" Aussperrung im Streikgebiet die satzungsgemäße Streikunterstützung. Mit der Streikkasse der IG Metall kann so ein Arbeistkampf im Streikgebiet sehr lange durchgehalten und die Forderungen erfolgreich durchgesetzt werden.

Unterstützungsleistungen für "kalt" Ausgesperrte würden die IG Metall dagegen finanziell völlig überfordern.

Ein Beispiel: Bei 1,2 Millionen Beschäftigten, die direkt oder indirekt von der Automobilindustrie abhängen, und einem Organisationsgrad von ca. 70%, müsste die IG Metall im schlimmsten Fall Unterstützungsleistungen für 840.000 Beschäftigte aufbringen.

Bei einem durchschnittlichen wöchentlichen Unterstützungsbetrag von 230 Euro wären das 193 Millionen pro Streikwoche.

Bei einem siebenwöchigen Arbeistkampf also 1,35 Milliarden Euro. Eine ungeheure Summe, die die IG Metall nicht aufbringen kann.


1. Würde die IG Metall "kalt" Ausgesperrten Streikunterstützung zahlen, wären Arbeistkämpfe in Zukunft nicht mehr zu führen.
2. Statt dessen muss gegen die "kalte" Aussperrung mit allen politischen und rechtlichen Mitteln vorgegangen werden.
 

 

1984 gab es vielfältige kreative Antworten auf "kalte" und "heiße" Aussperrungen.


Aussperrung und was 1984 geschah

Wir zählen das Jahr 1984. Nach dem Streikbeschluss der IG Metall sperrten die Arbeitgeber 130.000 Menschen im Tarifgebiet Nordwürttemberg-Nordbaden von ihrenArbeitsplätzen aus. Die Antwort der Beschäftigten: Kreative Aktionen.

"Nicht mit uns, wir lassen uns nicht knechten", war die einhellige Reaktion der Kolleginnen und Kollegen bei Filter-Knecht in Lorch. Sie zogen an einem Montagmorgen - trotz kalter Aussperrung - in den Betrieb und boten ihre Arbeitskraft an. Die Geschäftsleitung ganz aufgeregt: "Sie kommen hier nicht rein." Die Beschäftigten ließen sich nicht beeindrucken. Kurz nach acht Uhr war der Betrieb besetzt. Arbeitgeberverhandlungsführer Hans-Peter Stihl beschwerte sich in einem Telegramm, viele Unternehmen waren hell entsetzt. Die Streiknachrichten schrieben über die tagelange Betriebsbesetzung, die bundesweit Schlagzeilen machte: "Die Filterbauer haben zum ersten Mal in der Tarifgeschichte der IG Metall eine ganz neue Kampfform erfolgreich geprobt."

Bei Magirus in Ulm veranstalteten 1.000 Ausgesperrte einen "Tag der offenen Tore". Sie zogen durch das Werksgelände. Auch ein Tänzchen in Ehren konnte ihnen niemand verwehren. Einige Tage zuvor hatten die Beschäftigten von Magirus einen "Tag des geschlossenen Tores" durchgeführt und die Zufahrt zum Montagewerk blockiert.

Bei SWF in Bietigheim protestieren 2.000 Ausgesperrte und boten ihre Arbeitskraft an. Werkzeugmacher gingen in ihre Abteilung. Ein Kollege schnappte sich einen Rohling und fing an zu arbeiten. Er bewies, das Arbeit da ist, wenn die Geshäftsleitung nicht stur am Aussperrungsbeschluss festhalten würde.

Bei Bosch in Reutlingen wollte die Geschäftsleitung Beschäftigten eine Demonstration im Betrieb verbieten. Mit Gitarre und ohne Scheu vor den Chefs zogen die Metallerinnen und Metaller in den Betrieb.

Bei ZF in Schwäbisch-Gmünd versammelten sich 3.000 Ausgesperrte und gingen in das Werk, um mit denen, die arbeiteten, zu diskutieren. Die Zugänge zur Fabrik wurden den ganzen Tag blockiert.

Auch der VMI in Stuttgart wurde von den Ausgesperrten besucht.

Auch bei Werner & Pfleiderer in Dinkelsbühl gingen die Ausgesperrten an der fassungslosen Werksleitung vorbei in den Betrieb. Sie holten den Chefsessel zum Werkstor und setzten dem Betriebsleiter den Stuhl vor die Tür.

In Mannheim zogen 15.000 Ausgesperrte durch die Innenstadt.

Ausgesperrte bei Mercedes Benz legten die Arbeit nieder und nahmen an einer Aussperrungsversammlung teil.

2.000 Ausgesperrte besuchten das Gebäude des Verbandes der Metallindustrie in Stuttgart.


1. Gegen Aussperrung gab es also schon 1984 viele wirksame Aktionen.
2. Wir sind sicher, dass den Metallerinnen und Metallern auch heute noch einiges einfallen wird...


Es gilt, alle Möglichkeiten zu nutzen, um die kalte Aussperrung abzuwehren...


"Kalte" Aussperrung! Was nun?


Auch wenn es auf den ersten Blick so scheinen mag: Beschäftigte, Betriebsräte und IG Metall sind nicht wehrlos gegen "kalte" Aussperrung:


Bereits im Vorfeld einer Auseinandersetzung kann und muss viel getan werden:

1. Betriebsräte und Vertrauensleute informieren sich darüber, wer Lieferant oder Abnehmer der Produkte ist und über die Lagerhaltung. In diese Recherchen wurden und werden die Beschäftigten einbezogen.
2. Der Betriebsrat fordert die Arbeitgeber schriftlich und in aller Öffentlichkeit auf, alle Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um eine Fernwirkung von Arbeitskämpfen zu vermeiden. Dazu ist der Arbeitgeber nämlich nach § 176 SGB III verpflichtet. Tut er das nicht in ausreichendem Maße, so kann unter Umständen doch das Kurzarbeitergeld und sogar der Lohn- und Gehaltsanspruch für die Beschäftigten gesichert werden.


Sollte die "kalte" Aussperrung unmittelbar bevorstehen, gilt es weitere Möglichkeiten zu nutzen:

1. Die betrieblichen Interessenvertretungen sollten zusammen mit der Belegschaft Möglichkeiten erarbeiten, wie die Produktion aufrechterhalten werden kann.
2. Auf Betriebsversammlungen sollten diese Möglichkeiten diskutiert und alle Beschäftigten informiert werden.
3. Falls der Unternehmer Kurzarbeit einführen will, kann der Betriebsrat nach unserer Auffassung sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen. Die tariflichen Ankündigungsfristen sind vom Arbeitgeber einzuhalten. Eine Produktionseinstellung ist nur dann zulässig, wenn der Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung zugestimmt hat. Kommt eine solche nicht zu Stande, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen.
4. Falls der Arbeitgeber mit der Begründung "Arbeitskampf" Kurzarbeit beantragt, muss er seine Behauptung auf jeden Fall glaubhaft machen. Auf jeden Fall müssen die Arbeitsämter aber eigene Ermittlungen anstellen. Betriebsräte müssen sie dabei unterstützen. Es bietet sich an, dass der Betriebsrat die Ermittler des Arbeitsamtes dann in das Unternehmen einlädt und ihnen auf einem Betriebsrundgang mitteilt, wo zum Beispiel eine Produktion auf Halde möglich wäre (§ 174 SGB III).
5.Der einseitige Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. In diesem Fall muss der Betriebsrat dafür Sorge tragen, dass die Belegschaft weiterhin ihre Arbeitskraft anbietet und Löhne und Gehälter geltend macht. Gegen die Anordnung des Arbeitgebers kann eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
6. Betriebsräte von Unternehmen, die untereinander in Geschäftsbeziehung stehen, müssen Kontakte knüpfen und sich gegenseitig informieren. Manchen Tricks der Unternehmen kann Frau und Mann so auf die Schliche kommen.


1. Um "kalte" Aussperrung abzuwehren, brauchen die Betriebsräte alle Informationen über Lieferanten und Kunden.
2. Es gilt, alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die "kalte" Aussperrung hinauszuzögern und möglichst zu verhindern.
3. Mit Aktionen kann nicht nur über die "kalten" Aussperrer informiert werden. Die "Steckbriefe" aller Aussperrer sollten veröffentlicht werden.
4. Die Betriebsräte von Unternehmen, die in Geschäftsbeziehung stehen, sollten sich gegenseitig informieren.